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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 2 R 504/13   

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https://dejure.org/2015,102230
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 2 R 504/13 (https://dejure.org/2015,102230)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.12.2015 - L 2 R 504/13 (https://dejure.org/2015,102230)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - L 2 R 504/13 (https://dejure.org/2015,102230)
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  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B

    Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 2 R 504/13
    Im Ergebnis sind - sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe - folgende Stufen zu unterscheiden: 1. Stufe: ungelernte Berufe, 2. Stufe: Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, 3. Stufe: Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren, 4. Stufe: Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen; zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung, 5. Stufe: Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen, 6. Stufe: Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (BSG, Beschluss vom 27. August 2009 - B 13 R 85/09 B -, juris).

    Zumutbar sind hiernach alle Tätigkeiten auf derselben qualitativen oder der nächstniedrigeren Stufe (BSG, B.v. 27. August 2009 - B 13 R 85/09 B).

    Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (BSG, B.v. 27. August 2009, aaO).

  • BSG, 09.10.2007 - 5b/8 KN 3/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 2 R 504/13
    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, U.v. 9. Oktober 2007 B 5b/8 KN 3/07 R mwN).
  • BSG, 22.09.1977 - 5 RJ 96/76
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 2 R 504/13
    Dabei darf grundsätzlich keine Verweisung auf Tätigkeiten erfolgen, die eine Ausbildung oder betriebliche Einweisung und Einarbeitung von mehr als drei Monaten erfordern, solange diese Einweisung und Einarbeitung noch nicht abgeschlossen ist (BSG, U.v. 17. Dezember 1976 - 5 RJ 86/73 - und U.v. 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 - BSGE 44, 288).
  • BSG, 03.11.1982 - 1 RJ 12/81

    Verweisungstätigkeit; Qualitative Bewertung; Heranziehung von Tarifverträgen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 2 R 504/13
    Wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit muss die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden (BSG, U.v. 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 - SozR 2200 § 1246 Nr. 102).
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